Papier: 3.02.02 Diskriminierungsfreiheit und das Internet [Fußnote: unter Internet werden hier alle IP-basierten Dienste wie www, usenet etc. verstanden]
Originalversion
1 | Diskriminierungsfreiheit im Internet bedeutet hier im Sinne |
2 | eines allgemeinen Offenheitsanspruchs zunächst, dass der |
3 | Zugriff auf einzelne Angebote im Sinne einer technischen |
4 | Zugangsmöglichkeit nicht durch Dritte, insbesondere die |
5 | Netzbetreiber bzw. staatliche Stellen eingeschränkt wird. |
6 | Dagegen sind Beschränkungen der Diensteanbieter selbst, |
7 | etwa Kostenpflichtigkeit und Registrierungserfordernisse vom |
8 | Verbraucher anerkannt. Beschränkungen des Angebots |
9 | bestimmter Dienste bzw. Inhalte auf spezifische geografische |
10 | Regionen, wie sie zumeist aus urheberrechtlichen Gründen von |
11 | Diensteanbietern vorgenommen werden, sind ebenfalls Praxis. |
12 | |
13 | Auch die Netzbetreiber haben bereits mehrfach betont, die |
14 | technische Zugänglichkeit einzelner Dienste keinesfalls |
15 | einschränken zu wollen. Dies wird seitens der Netzbetreiber |
16 | selbst auf solche Dienste bezogen, denen Illegalität (etwa |
17 | im Bereich Kinderpornografie, Glücksspiel & Urheberrecht) |
18 | vorgeworfen wird, da die Netzbetreiber ganz bewusst nicht |
19 | die Rolle des Gatekeepers des Rechts übernehmen wollen – ein |
20 | Grundgedanke, der auch den Haftungsprivilegierungen der |
21 | E-Commerce-Richtlinie zugrunde liegt, die europarechtlich |
22 | gewissermaßen die Magna Charta des Internetrechts bilden. |
23 | |
24 | Allerdings gibt es Forderungen aus der Politik wie auch von |
25 | Seiten der Rechteverwerter, den Offenheitsanspruch für eben |
26 | solche Dienste, denen Illegalität vorgeworfen wird, zu |
27 | durchbrechen und damit auch die durch die |
28 | E-Commerce-Richtlinie abgesicherte neutrale Rolle Provider |
29 | zu modifizieren. Es lässt sich daher konstatieren, dass |
30 | Einschränkungen bzw. Durchbrechungen des Anspruchs der |
31 | Diskriminierungsfreiheit auf Ebene des Internet derzeit im |
32 | Wesentlichen von Rechteverwertern wie auch von der Politik |
33 | selbst gefordert werden, wobei die Legitimität dieser |
34 | Durchbrechung in der Regel mit der Illegalität der |
35 | avisierten Angebote begründet wird. Das Problem dieser |
36 | Ansätze liegt darin, dass die behauptete Illegalität, so |
37 | überzeugend sie z.B. im Falle von Kinderpornografie |
38 | dargelegt sein mag, eine Ausdehnung entsprechender Ansätze |
39 | auf eine Vielzahl von weit weniger schwerwiegenden und |
40 | weniger eindeutigen Fallgestaltungen nahe legt, was |
41 | langfristig auf eine allgemeine staatliche Netzüberwachung |
42 | und -kontrolle hinauslaufen könnte, welche seitens der ISP |
43 | technisch umzusetzen wäre. Dies ist der Grund für die |
44 | generelle Skepsis der Netzbetreiber ggü. solchen Eingriffen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Diskriminierungsfreiheit im Internet bedeutet hier im Sinne |
2 | eines allgemeinen Offenheitsanspruchs zunächst, dass der |
3 | Zugriff auf einzelne Angebote im Sinne einer technischen |
4 | Zugangsmöglichkeit nicht durch Dritte, insbesondere die |
5 | Netzbetreiber bzw. staatliche Stellen eingeschränkt wird. |
6 | Dagegen sind Beschränkungen der Diensteanbieter selbst, |
7 | etwa Kostenpflichtigkeit und Registrierungserfordernisse vom |
8 | Verbraucher anerkannt. Beschränkungen des Angebots |
9 | bestimmter Dienste bzw. Inhalte auf spezifische geografische |
10 | Regionen, wie sie zumeist aus urheberrechtlichen Gründen von |
11 | Diensteanbietern vorgenommen werden, sind ebenfalls Praxis. |
12 | |
13 | Auch die Netzbetreiber haben bereits mehrfach betont, die |
14 | technische Zugänglichkeit einzelner Dienste keinesfalls |
15 | einschränken zu wollen. Dies wird seitens der Netzbetreiber |
16 | selbst auf solche Dienste bezogen, denen Illegalität (etwa |
17 | im Bereich Kinderpornografie, Glücksspiel & Urheberrecht) |
18 | vorgeworfen wird, da die Netzbetreiber ganz bewusst nicht |
19 | die Rolle des Gatekeepers des Rechts übernehmen wollen – ein |
20 | Grundgedanke, der auch den Haftungsprivilegierungen der |
21 | E-Commerce-Richtlinie zugrunde liegt, die europarechtlich |
22 | gewissermaßen die Magna Charta des Internetrechts bilden. |
23 | |
24 | Allerdings gibt es Forderungen aus der Politik wie auch von |
25 | Seiten der Rechteverwerter, den Offenheitsanspruch für eben |
26 | solche Dienste, denen Illegalität vorgeworfen wird, zu |
27 | durchbrechen und damit auch die durch die |
28 | E-Commerce-Richtlinie abgesicherte neutrale Rolle Provider |
29 | zu modifizieren. Es lässt sich daher konstatieren, dass |
30 | Einschränkungen bzw. Durchbrechungen des Anspruchs der |
31 | Diskriminierungsfreiheit auf Ebene des Internet derzeit im |
32 | Wesentlichen von Rechteverwertern wie auch von der Politik |
33 | selbst gefordert werden, wobei die Legitimität dieser |
34 | Durchbrechung in der Regel mit der Illegalität der |
35 | avisierten Angebote begründet wird. Das Problem dieser |
36 | Ansätze liegt darin, dass die behauptete Illegalität, so |
37 | überzeugend sie z.B. im Falle von Kinderpornografie |
38 | dargelegt sein mag, eine Ausdehnung entsprechender Ansätze |
39 | auf eine Vielzahl von weit weniger schwerwiegenden und |
40 | weniger eindeutigen Fallgestaltungen nahe legt, was |
41 | langfristig auf eine allgemeine staatliche Netzüberwachung |
42 | und -kontrolle hinauslaufen könnte, welche seitens der ISP |
43 | technisch umzusetzen wäre. Dies ist der Grund für die |
44 | generelle Skepsis der Netzbetreiber ggü. solchen Eingriffen. |
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