Papier: 3.02.02 Diskriminierungsfreiheit und das Internet [Fußnote: unter Internet werden hier alle IP-basierten Dienste wie www, usenet etc. verstanden]

Originalversion

1 Diskriminierungsfreiheit im Internet bedeutet hier im Sinne
2 eines allgemeinen Offenheitsanspruchs zunächst, dass der
3 Zugriff auf einzelne Angebote im Sinne einer technischen
4 Zugangsmöglichkeit nicht durch Dritte, insbesondere die
5 Netzbetreiber bzw. staatliche Stellen eingeschränkt wird.
6 Dagegen sind Beschränkungen der Diensteanbieter selbst,
7 etwa Kostenpflichtigkeit und Registrierungserfordernisse vom
8 Verbraucher anerkannt. Beschränkungen des Angebots
9 bestimmter Dienste bzw. Inhalte auf spezifische geografische
10 Regionen, wie sie zumeist aus urheberrechtlichen Gründen von
11 Diensteanbietern vorgenommen werden, sind ebenfalls Praxis.
12
13 Auch die Netzbetreiber haben bereits mehrfach betont, die
14 technische Zugänglichkeit einzelner Dienste keinesfalls
15 einschränken zu wollen. Dies wird seitens der Netzbetreiber
16 selbst auf solche Dienste bezogen, denen Illegalität (etwa
17 im Bereich Kinderpornografie, Glücksspiel & Urheberrecht)
18 vorgeworfen wird, da die Netzbetreiber ganz bewusst nicht
19 die Rolle des Gatekeepers des Rechts übernehmen wollen – ein
20 Grundgedanke, der auch den Haftungsprivilegierungen der
21 E-Commerce-Richtlinie zugrunde liegt, die europarechtlich
22 gewissermaßen die Magna Charta des Internetrechts bilden.
23
24 Allerdings gibt es Forderungen aus der Politik wie auch von
25 Seiten der Rechteverwerter, den Offenheitsanspruch für eben
26 solche Dienste, denen Illegalität vorgeworfen wird, zu
27 durchbrechen und damit auch die durch die
28 E-Commerce-Richtlinie abgesicherte neutrale Rolle Provider
29 zu modifizieren. Es lässt sich daher konstatieren, dass
30 Einschränkungen bzw. Durchbrechungen des Anspruchs der
31 Diskriminierungsfreiheit auf Ebene des Internet derzeit im
32 Wesentlichen von Rechteverwertern wie auch von der Politik
33 selbst gefordert werden, wobei die Legitimität dieser
34 Durchbrechung in der Regel mit der Illegalität der
35 avisierten Angebote begründet wird. Das Problem dieser
36 Ansätze liegt darin, dass die behauptete Illegalität, so
37 überzeugend sie z.B. im Falle von Kinderpornografie
38 dargelegt sein mag, eine Ausdehnung entsprechender Ansätze
39 auf eine Vielzahl von weit weniger schwerwiegenden und
40 weniger eindeutigen Fallgestaltungen nahe legt, was
41 langfristig auf eine allgemeine staatliche Netzüberwachung
42 und -kontrolle hinauslaufen könnte, welche seitens der ISP
43 technisch umzusetzen wäre. Dies ist der Grund für die
44 generelle Skepsis der Netzbetreiber ggü. solchen Eingriffen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Diskriminierungsfreiheit im Internet bedeutet hier im Sinne
2 eines allgemeinen Offenheitsanspruchs zunächst, dass der
3 Zugriff auf einzelne Angebote im Sinne einer technischen
4 Zugangsmöglichkeit nicht durch Dritte, insbesondere die
5 Netzbetreiber bzw. staatliche Stellen eingeschränkt wird.
6 Dagegen sind Beschränkungen der Diensteanbieter selbst,
7 etwa Kostenpflichtigkeit und Registrierungserfordernisse vom
8 Verbraucher anerkannt. Beschränkungen des Angebots
9 bestimmter Dienste bzw. Inhalte auf spezifische geografische
10 Regionen, wie sie zumeist aus urheberrechtlichen Gründen von
11 Diensteanbietern vorgenommen werden, sind ebenfalls Praxis.
12
13 Auch die Netzbetreiber haben bereits mehrfach betont, die
14 technische Zugänglichkeit einzelner Dienste keinesfalls
15 einschränken zu wollen. Dies wird seitens der Netzbetreiber
16 selbst auf solche Dienste bezogen, denen Illegalität (etwa
17 im Bereich Kinderpornografie, Glücksspiel & Urheberrecht)
18 vorgeworfen wird, da die Netzbetreiber ganz bewusst nicht
19 die Rolle des Gatekeepers des Rechts übernehmen wollen – ein
20 Grundgedanke, der auch den Haftungsprivilegierungen der
21 E-Commerce-Richtlinie zugrunde liegt, die europarechtlich
22 gewissermaßen die Magna Charta des Internetrechts bilden.
23
24 Allerdings gibt es Forderungen aus der Politik wie auch von
25 Seiten der Rechteverwerter, den Offenheitsanspruch für eben
26 solche Dienste, denen Illegalität vorgeworfen wird, zu
27 durchbrechen und damit auch die durch die
28 E-Commerce-Richtlinie abgesicherte neutrale Rolle Provider
29 zu modifizieren. Es lässt sich daher konstatieren, dass
30 Einschränkungen bzw. Durchbrechungen des Anspruchs der
31 Diskriminierungsfreiheit auf Ebene des Internet derzeit im
32 Wesentlichen von Rechteverwertern wie auch von der Politik
33 selbst gefordert werden, wobei die Legitimität dieser
34 Durchbrechung in der Regel mit der Illegalität der
35 avisierten Angebote begründet wird. Das Problem dieser
36 Ansätze liegt darin, dass die behauptete Illegalität, so
37 überzeugend sie z.B. im Falle von Kinderpornografie
38 dargelegt sein mag, eine Ausdehnung entsprechender Ansätze
39 auf eine Vielzahl von weit weniger schwerwiegenden und
40 weniger eindeutigen Fallgestaltungen nahe legt, was
41 langfristig auf eine allgemeine staatliche Netzüberwachung
42 und -kontrolle hinauslaufen könnte, welche seitens der ISP
43 technisch umzusetzen wäre. Dies ist der Grund für die
44 generelle Skepsis der Netzbetreiber ggü. solchen Eingriffen.

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