| 1 | Diskriminierungsfreiheit im Internet bedeutet hier im Sinne |
| 2 | eines allgemeinen Offenheitsanspruchs zunächst, dass der |
| 3 | Zugriff auf einzelne Angebote im Sinne einer technischen |
| 4 | Zugangsmöglichkeit nicht durch Dritte, insbesondere die |
| 5 | Netzbetreiber bzw. staatliche Stellen eingeschränkt wird. |
| 6 | Dagegen sind Beschränkungen der Diensteanbieter selbst, |
| 7 | etwa Kostenpflichtigkeit und Registrierungserfordernisse vom |
| 8 | Verbraucher anerkannt. Beschränkungen des Angebots |
| 9 | bestimmter Dienste bzw. Inhalte auf spezifische geografische |
| 10 | Regionen, wie sie zumeist aus urheberrechtlichen Gründen von |
| 11 | Diensteanbietern vorgenommen werden, sind ebenfalls Praxis. |
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| 13 | Auch die Netzbetreiber haben bereits mehrfach betont, die |
| 14 | technische Zugänglichkeit einzelner Dienste keinesfalls |
| 15 | einschränken zu wollen. Dies wird seitens der Netzbetreiber |
| 16 | selbst auf solche Dienste bezogen, denen Illegalität (etwa |
| 17 | im Bereich Kinderpornografie, Glücksspiel & Urheberrecht) |
| 18 | vorgeworfen wird, da die Netzbetreiber ganz bewusst nicht |
| 19 | die Rolle des Gatekeepers des Rechts übernehmen wollen – ein |
| 20 | Grundgedanke, der auch den Haftungsprivilegierungen der |
| 21 | E-Commerce-Richtlinie zugrunde liegt, die europarechtlich |
| 22 | gewissermaßen die Magna Charta des Internetrechts bilden. |
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| 24 | Allerdings gibt es Forderungen aus der Politik wie auch von |
| 25 | Seiten der Rechteverwerter, den Offenheitsanspruch für eben |
| 26 | solche Dienste, denen Illegalität vorgeworfen wird, zu |
| 27 | durchbrechen und damit auch die durch die |
| 28 | E-Commerce-Richtlinie abgesicherte neutrale Rolle Provider |
| 29 | zu modifizieren. Es lässt sich daher konstatieren, dass |
| 30 | Einschränkungen bzw. Durchbrechungen des Anspruchs der |
| 31 | Diskriminierungsfreiheit auf Ebene des Internet derzeit im |
| 32 | Wesentlichen von Rechteverwertern wie auch von der Politik |
| 33 | selbst gefordert werden, wobei die Legitimität dieser |
| 34 | Durchbrechung in der Regel mit der Illegalität der |
| 35 | avisierten Angebote begründet wird. Das Problem dieser |
| 36 | Ansätze liegt darin, dass die behauptete Illegalität, so |
| 37 | überzeugend sie z.B. im Falle von Kinderpornografie |
| 38 | dargelegt sein mag, eine Ausdehnung entsprechender Ansätze |
| 39 | auf eine Vielzahl von weit weniger schwerwiegenden und |
| 40 | weniger eindeutigen Fallgestaltungen nahe legt, was |
| 41 | langfristig auf eine allgemeine staatliche Netzüberwachung |
| 42 | und -kontrolle hinauslaufen könnte, welche seitens der ISP |
| 43 | technisch umzusetzen wäre. Dies ist der Grund für die |
| 44 | generelle Skepsis der Netzbetreiber ggü. solchen Eingriffen. |
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3.02.02 Diskriminierungsfreiheit und das Internet [Fußnote: unter Internet werden hier alle IP-basierten Dienste wie www, usenet etc. verstanden] (Originalversion)
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