Papier: 3.02.01 Ausgangsüberlegungen

Originalversion

1 Die Möglichkeit für Endkunden, sämtliche Internetdienste
2 diskriminierungsfrei nutzen zu können bildet eine der
3 maßgeblichen Ausgangsüberlegungen der
4 Netzneutralitätsdebatte. Der sich darin widerspiegelnde
5 Anspruch, dass das Internet als demokratisches Medium bzw.
6 als demokratische Infrastruktur grundsätzlich offen sein
7 muss ist einer der Konsensanker der Diskussion. Denn die
8 prinzipielle Offenheit des Internet wird aktuell von keiner
9 Seite in Frage gestellt. Notwendig ist indes, den Anspruch
10 der Offenheit bzw. Diskriminierungsfreiheit für Endkunden
11 wie auch den Begriff des „Internetdienstes“ in diesem
12 Kontext zu präzisieren, um die Forderung für konkrete
13 praktische Folgerungen handhabbar zu machen. Denn schon
14 heute sind für den Endkunden aus verschiedensten Gründen
15 nicht in allen Konstellationen sämtliche netzbasierten
16 Dienste vollständig frei verfügbar. Entsprechende
17 Beschränkungen bestehen etwa, wenn...
18
19 • durch generelle Beschränkung des Daten- bzw.
20 Bandbreitenvolumens in spezifischen Tarifen die Nutzung von
21 Internetdiensten mit Erreichen des vereinbarten Limits nur
22 noch verlangsamt möglich ist.
23
24 • auf der dem Kunden zur Verfügung gestellten
25 TK-Infrastruktur neben dem Zugang zum offenen Internet
26 proprietäre Umgebungen implementiert werden, die auch
27 technisch von diesem Zugang abgegrenzt sind (Bsp.: walled
28 garden IPTV-Umgebungen; Fernsehempfang im Kabel).
29
30 • die Nutzung bestimmter Dienste bzw. Funktionalitäten in
31 TK-Netzen technisch eingeschränkt bzw. von der Nutzung eines
32 spezifischen Tarifs abhängig gemacht wird (etwa VoIP im
33 Mobilnetz, Tethering, Drosselung von P2P-Datenverkehr).
34
35 • auf Diensteebene die Zugänglichkeit zu bestimmten
36 Angeboten von den Dienstebetreibern selbst eingeschränkt
37 wird, etwa durch Registrierungsanforderungen, Bezahlmodelle
38 oder etwa auch Geolokalisation zur Absicherung
39 lizenzrechtlicher Vorgaben.
40
41 • die Nutzung bestimmter internetbasierter Dienste oder
42 Services an die Vorhaltung eines spezifischen Endgeräts bzw.
43 die Nutzung eines bestimmten Betriebssystems gekoppelt ist,
44 wie im Bereich der Applications im Smartphone-Sektor oder im
45 Bereich der internetfähigen Spielkonsolen.
46
47 • die Zugänglichkeit bestimmter an sich frei zugänglicher
48 Dienste etwa im World Wide Web auf staatliche Anordnung von
49 Zugangsprovidern erschwert wird.
50 Die Beispiele zeigen, ohne sie damit zu bewerten, dass schon
51 jetzt nicht jeder Verbraucher völlig uneingeschränkten
52 Zugang zu sämtlichen bekannten Services, Diensten und
53 Inhalten hat, sondern verschiedene Einschränkungen bestehen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Möglichkeit für Endkunden, sämtliche Internetdienste
2 diskriminierungsfrei nutzen zu können bildet eine der
3 maßgeblichen Ausgangsüberlegungen der
4 Netzneutralitätsdebatte. Der sich darin widerspiegelnde
5 Anspruch, dass das Internet als demokratisches Medium bzw.
6 als demokratische Infrastruktur grundsätzlich offen sein
7 muss ist einer der Konsensanker der Diskussion. Denn die
8 prinzipielle Offenheit des Internet wird aktuell von keiner
9 Seite in Frage gestellt. Notwendig ist indes, den Anspruch
10 der Offenheit bzw. Diskriminierungsfreiheit für Endkunden
11 wie auch den Begriff des „Internetdienstes“ in diesem
12 Kontext zu präzisieren, um die Forderung für konkrete
13 praktische Folgerungen handhabbar zu machen. Denn schon
14 heute sind für den Endkunden aus verschiedensten Gründen
15 nicht in allen Konstellationen sämtliche netzbasierten
16 Dienste vollständig frei verfügbar. Entsprechende
17 Beschränkungen bestehen etwa, wenn...
18
19 • durch generelle Beschränkung des Daten- bzw.
20 Bandbreitenvolumens in spezifischen Tarifen die Nutzung von
21 Internetdiensten mit Erreichen des vereinbarten Limits nur
22 noch verlangsamt möglich ist.
23
24 • auf der dem Kunden zur Verfügung gestellten
25 TK-Infrastruktur neben dem Zugang zum offenen Internet
26 proprietäre Umgebungen implementiert werden, die auch
27 technisch von diesem Zugang abgegrenzt sind (Bsp.: walled
28 garden IPTV-Umgebungen; Fernsehempfang im Kabel).
29
30 • die Nutzung bestimmter Dienste bzw. Funktionalitäten in
31 TK-Netzen technisch eingeschränkt bzw. von der Nutzung eines
32 spezifischen Tarifs abhängig gemacht wird (etwa VoIP im
33 Mobilnetz, Tethering, Drosselung von P2P-Datenverkehr).
34
35 • auf Diensteebene die Zugänglichkeit zu bestimmten
36 Angeboten von den Dienstebetreibern selbst eingeschränkt
37 wird, etwa durch Registrierungsanforderungen, Bezahlmodelle
38 oder etwa auch Geolokalisation zur Absicherung
39 lizenzrechtlicher Vorgaben.
40
41 • die Nutzung bestimmter internetbasierter Dienste oder
42 Services an die Vorhaltung eines spezifischen Endgeräts bzw.
43 die Nutzung eines bestimmten Betriebssystems gekoppelt ist,
44 wie im Bereich der Applications im Smartphone-Sektor oder im
45 Bereich der internetfähigen Spielkonsolen.
46
47 • die Zugänglichkeit bestimmter an sich frei zugänglicher
48 Dienste etwa im World Wide Web auf staatliche Anordnung von
49 Zugangsprovidern erschwert wird.
50 Die Beispiele zeigen, ohne sie damit zu bewerten, dass schon
51 jetzt nicht jeder Verbraucher völlig uneingeschränkten
52 Zugang zu sämtlichen bekannten Services, Diensten und
53 Inhalten hat, sondern verschiedene Einschränkungen bestehen.

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