Papier: 3.02.01 Ausgangsüberlegungen
Originalversion
1 | Die Möglichkeit für Endkunden, sämtliche Internetdienste |
2 | diskriminierungsfrei nutzen zu können bildet eine der |
3 | maßgeblichen Ausgangsüberlegungen der |
4 | Netzneutralitätsdebatte. Der sich darin widerspiegelnde |
5 | Anspruch, dass das Internet als demokratisches Medium bzw. |
6 | als demokratische Infrastruktur grundsätzlich offen sein |
7 | muss ist einer der Konsensanker der Diskussion. Denn die |
8 | prinzipielle Offenheit des Internet wird aktuell von keiner |
9 | Seite in Frage gestellt. Notwendig ist indes, den Anspruch |
10 | der Offenheit bzw. Diskriminierungsfreiheit für Endkunden |
11 | wie auch den Begriff des „Internetdienstes“ in diesem |
12 | Kontext zu präzisieren, um die Forderung für konkrete |
13 | praktische Folgerungen handhabbar zu machen. Denn schon |
14 | heute sind für den Endkunden aus verschiedensten Gründen |
15 | nicht in allen Konstellationen sämtliche netzbasierten |
16 | Dienste vollständig frei verfügbar. Entsprechende |
17 | Beschränkungen bestehen etwa, wenn... |
18 | |
19 | • durch generelle Beschränkung des Daten- bzw. |
20 | Bandbreitenvolumens in spezifischen Tarifen die Nutzung von |
21 | Internetdiensten mit Erreichen des vereinbarten Limits nur |
22 | noch verlangsamt möglich ist. |
23 | |
24 | • auf der dem Kunden zur Verfügung gestellten |
25 | TK-Infrastruktur neben dem Zugang zum offenen Internet |
26 | proprietäre Umgebungen implementiert werden, die auch |
27 | technisch von diesem Zugang abgegrenzt sind (Bsp.: walled |
28 | garden IPTV-Umgebungen; Fernsehempfang im Kabel). |
29 | |
30 | • die Nutzung bestimmter Dienste bzw. Funktionalitäten in |
31 | TK-Netzen technisch eingeschränkt bzw. von der Nutzung eines |
32 | spezifischen Tarifs abhängig gemacht wird (etwa VoIP im |
33 | Mobilnetz, Tethering, Drosselung von P2P-Datenverkehr). |
34 | |
35 | • auf Diensteebene die Zugänglichkeit zu bestimmten |
36 | Angeboten von den Dienstebetreibern selbst eingeschränkt |
37 | wird, etwa durch Registrierungsanforderungen, Bezahlmodelle |
38 | oder etwa auch Geolokalisation zur Absicherung |
39 | lizenzrechtlicher Vorgaben. |
40 | |
41 | • die Nutzung bestimmter internetbasierter Dienste oder |
42 | Services an die Vorhaltung eines spezifischen Endgeräts bzw. |
43 | die Nutzung eines bestimmten Betriebssystems gekoppelt ist, |
44 | wie im Bereich der Applications im Smartphone-Sektor oder im |
45 | Bereich der internetfähigen Spielkonsolen. |
46 | |
47 | • die Zugänglichkeit bestimmter an sich frei zugänglicher |
48 | Dienste etwa im World Wide Web auf staatliche Anordnung von |
49 | Zugangsprovidern erschwert wird. |
50 | Die Beispiele zeigen, ohne sie damit zu bewerten, dass schon |
51 | jetzt nicht jeder Verbraucher völlig uneingeschränkten |
52 | Zugang zu sämtlichen bekannten Services, Diensten und |
53 | Inhalten hat, sondern verschiedene Einschränkungen bestehen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Möglichkeit für Endkunden, sämtliche Internetdienste |
2 | diskriminierungsfrei nutzen zu können bildet eine der |
3 | maßgeblichen Ausgangsüberlegungen der |
4 | Netzneutralitätsdebatte. Der sich darin widerspiegelnde |
5 | Anspruch, dass das Internet als demokratisches Medium bzw. |
6 | als demokratische Infrastruktur grundsätzlich offen sein |
7 | muss ist einer der Konsensanker der Diskussion. Denn die |
8 | prinzipielle Offenheit des Internet wird aktuell von keiner |
9 | Seite in Frage gestellt. Notwendig ist indes, den Anspruch |
10 | der Offenheit bzw. Diskriminierungsfreiheit für Endkunden |
11 | wie auch den Begriff des „Internetdienstes“ in diesem |
12 | Kontext zu präzisieren, um die Forderung für konkrete |
13 | praktische Folgerungen handhabbar zu machen. Denn schon |
14 | heute sind für den Endkunden aus verschiedensten Gründen |
15 | nicht in allen Konstellationen sämtliche netzbasierten |
16 | Dienste vollständig frei verfügbar. Entsprechende |
17 | Beschränkungen bestehen etwa, wenn... |
18 | |
19 | • durch generelle Beschränkung des Daten- bzw. |
20 | Bandbreitenvolumens in spezifischen Tarifen die Nutzung von |
21 | Internetdiensten mit Erreichen des vereinbarten Limits nur |
22 | noch verlangsamt möglich ist. |
23 | |
24 | • auf der dem Kunden zur Verfügung gestellten |
25 | TK-Infrastruktur neben dem Zugang zum offenen Internet |
26 | proprietäre Umgebungen implementiert werden, die auch |
27 | technisch von diesem Zugang abgegrenzt sind (Bsp.: walled |
28 | garden IPTV-Umgebungen; Fernsehempfang im Kabel). |
29 | |
30 | • die Nutzung bestimmter Dienste bzw. Funktionalitäten in |
31 | TK-Netzen technisch eingeschränkt bzw. von der Nutzung eines |
32 | spezifischen Tarifs abhängig gemacht wird (etwa VoIP im |
33 | Mobilnetz, Tethering, Drosselung von P2P-Datenverkehr). |
34 | |
35 | • auf Diensteebene die Zugänglichkeit zu bestimmten |
36 | Angeboten von den Dienstebetreibern selbst eingeschränkt |
37 | wird, etwa durch Registrierungsanforderungen, Bezahlmodelle |
38 | oder etwa auch Geolokalisation zur Absicherung |
39 | lizenzrechtlicher Vorgaben. |
40 | |
41 | • die Nutzung bestimmter internetbasierter Dienste oder |
42 | Services an die Vorhaltung eines spezifischen Endgeräts bzw. |
43 | die Nutzung eines bestimmten Betriebssystems gekoppelt ist, |
44 | wie im Bereich der Applications im Smartphone-Sektor oder im |
45 | Bereich der internetfähigen Spielkonsolen. |
46 | |
47 | • die Zugänglichkeit bestimmter an sich frei zugänglicher |
48 | Dienste etwa im World Wide Web auf staatliche Anordnung von |
49 | Zugangsprovidern erschwert wird. |
50 | Die Beispiele zeigen, ohne sie damit zu bewerten, dass schon |
51 | jetzt nicht jeder Verbraucher völlig uneingeschränkten |
52 | Zugang zu sämtlichen bekannten Services, Diensten und |
53 | Inhalten hat, sondern verschiedene Einschränkungen bestehen. |
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