3.02.01 Ausgangsüberlegungen

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  • 3.02.01 Ausgangsüberlegungen (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Die Möglichkeit für Endkunden, sämtliche Internetdienste
    2 diskriminierungsfrei nutzen zu können bildet eine der
    3 maßgeblichen Ausgangsüberlegungen der
    4 Netzneutralitätsdebatte. Der sich darin widerspiegelnde
    5 Anspruch, dass das Internet als demokratisches Medium bzw.
    6 als demokratische Infrastruktur grundsätzlich offen sein
    7 muss ist einer der Konsensanker der Diskussion. Denn die
    8 prinzipielle Offenheit des Internet wird aktuell von keiner
    9 Seite in Frage gestellt. Notwendig ist indes, den Anspruch
    10 der Offenheit bzw. Diskriminierungsfreiheit für Endkunden
    11 wie auch den Begriff des „Internetdienstes“ in diesem
    12 Kontext zu präzisieren, um die Forderung für konkrete
    13 praktische Folgerungen handhabbar zu machen. Denn schon
    14 heute sind für den Endkunden aus verschiedensten Gründen
    15 nicht in allen Konstellationen sämtliche netzbasierten
    16 Dienste vollständig frei verfügbar. Entsprechende
    17 Beschränkungen bestehen etwa, wenn...
    18
    19 • durch generelle Beschränkung des Daten- bzw.
    20 Bandbreitenvolumens in spezifischen Tarifen die Nutzung von
    21 Internetdiensten mit Erreichen des vereinbarten Limits nur
    22 noch verlangsamt möglich ist.
    23
    24 • auf der dem Kunden zur Verfügung gestellten
    25 TK-Infrastruktur neben dem Zugang zum offenen Internet
    26 proprietäre Umgebungen implementiert werden, die auch
    27 technisch von diesem Zugang abgegrenzt sind (Bsp.: walled
    28 garden IPTV-Umgebungen; Fernsehempfang im Kabel).
    29
    30 • die Nutzung bestimmter Dienste bzw. Funktionalitäten in
    31 TK-Netzen technisch eingeschränkt bzw. von der Nutzung eines
    32 spezifischen Tarifs abhängig gemacht wird (etwa VoIP im
    33 Mobilnetz, Tethering, Drosselung von P2P-Datenverkehr).
    34
    35 • auf Diensteebene die Zugänglichkeit zu bestimmten
    36 Angeboten von den Dienstebetreibern selbst eingeschränkt
    37 wird, etwa durch Registrierungsanforderungen, Bezahlmodelle
    38 oder etwa auch Geolokalisation zur Absicherung
    39 lizenzrechtlicher Vorgaben.
    40
    41 • die Nutzung bestimmter internetbasierter Dienste oder
    42 Services an die Vorhaltung eines spezifischen Endgeräts bzw.
    43 die Nutzung eines bestimmten Betriebssystems gekoppelt ist,
    44 wie im Bereich der Applications im Smartphone-Sektor oder im
    45 Bereich der internetfähigen Spielkonsolen.
    46
    47 • die Zugänglichkeit bestimmter an sich frei zugänglicher
    48 Dienste etwa im World Wide Web auf staatliche Anordnung von
    49 Zugangsprovidern erschwert wird.
    50 Die Beispiele zeigen, ohne sie damit zu bewerten, dass schon
    51 jetzt nicht jeder Verbraucher völlig uneingeschränkten
    52 Zugang zu sämtlichen bekannten Services, Diensten und
    53 Inhalten hat, sondern verschiedene Einschränkungen bestehen.