Papier: 1.05.02 Priorisierung anhand von spezifischen Qualitäts- bzw. Priorisierungsinformationen im Header
Originalversion
| 1 | Die datenschutzfreundlichere Variante sind daher Lösungen, |
| 2 | die eine Priorisierung bestimmter Datenpakete auf Basis der |
| 3 | Header-Informationen ermöglichen. Grundsätzlich ist eine |
| 4 | solche Kennzeichnung auch schon im Rahmen des heute meist |
| 5 | verwendeten Internet-Protokoll-Version IPv4 möglich. Sie ist |
| 6 | jedoch in aller Regel mangels Absprachen zwischen den |
| 7 | Netzbetreibern von begrenzter Wirksamkeit, weil die |
| 8 | Kennzeichnung mangels einheitlicher Standards in aller Regel |
| 9 | bei der Übergabe der Datenpakete an Netzübergangspunkten |
| 10 | verworfen wird. |
| 11 | |
| 12 | Es ist allerdings angestrebt, im Rahmen der Umstellung auf |
| 13 | die künftige erweiterte Internet-Protokoll-Version IPv6 die |
| 14 | Berücksichtigung von Informationen zu Qualitätsklassen zu |
| 15 | ermöglichen. |
| 16 | |
| 17 | Ein Beispiel für ein Verfahren zur Kennzeichnung von |
| 18 | Prioritäts- und Qualitätsanforderungen von Datenpaketen ist |
| 19 | auch das DiffServ [Fußnote: Vgl. |
| 20 | http://de.wikipedia.org/wiki/DiffServ.] (Differentiated |
| 21 | Service) genannte Schema zur Klassifizierung von IP-Paketen. |
| 22 | |
| 23 | Bei jeder Kennzeichnung der Priorität im Header stellt sich |
| 24 | sodann die Frage , wer die Einordnung von Datenpaketen in |
| 25 | die verschiedenen möglichen Qualitätsklassen vornimmt und |
| 26 | nach welchen Kriterien. |
| 27 | Denkbar ist zunächst, dass dies nach objektiven, möglichst |
| 28 | einheitlich für alle Netzbetreiber geltenden Maßstäben |
| 29 | aufgrund der Eigenart der jeweiligen Anwendungen erfolgt. |
| 30 | Dann würden gleiche bzw. vergleichbare Dienste auch |
| 31 | einheitlich behandelt und es bestünde kein (oder zumindest |
| 32 | nur wenig) Diskriminierungspotential. |
| 33 | |
| 34 | Alternativ erscheint es möglich, dass einer der Beteiligten |
| 35 | der Kommunikation individuell darüber entscheiden (können) |
| 36 | will, ob die innerhalb der Kommunikation zu übertragenden |
| 37 | Datenpakete einer bestimmten Bevorrechtigungen |
| 38 | unterliegenden Qualitätsklasse angehören sollen. Diese |
| 39 | Entscheidung kann nun wiederum entweder der Absender der |
| 40 | Datenpakete, d.h. der Anbieter des betreffenden Dienstes |
| 41 | bzw. Inhalts sein oder aber der Anforderer und Empfänger der |
| 42 | Datenpakete. Hier kann es zu Ungleichbehandlungen zwischen |
| 43 | konkurrierenden Anbietern kommen, insbesondere wenn die |
| 44 | Einordnung in bevorrechtigte Qualitätsklassen von der |
| 45 | Zahlung eines Entgelts des Diensteanbieters abhängig gemacht |
| 46 | wird. Wesentlich unbedenklicher erscheint es, wenn die |
| 47 | Priorisierungsentscheidung (und ggf. auch eine damit |
| 48 | einhergehende Zahlungspflicht) dem Endnutzer und Empfänger |
| 49 | des Dienstes überlassen bleibt. |
| 50 | |
| 51 | Generell setzt die Wirkung solcher Kennzeichnungen über |
| 52 | Netzgrenzen hinweg zudem Netzbetreiber-übergreifende |
| 53 | Absprachen voraus. Ob dies ohne unabhängige Normierung |
| 54 | großflächig im Rahmen von Next Generation Networks, aber |
| 55 | auch dem jetzigen Internet erfolgreich sein wird, ist offen. |
| 56 | Es bleibt ungeklärt, ob und in welcher Form sich die |
| 57 | Möglichkeit einer Priorisierung von Datenpaketen über die |
| 58 | Grenzen einzelner Teilnetze hinweg realisieren lässt. Im |
| 59 | privatrechtlich organisierten Internet sind für alle |
| 60 | Netzbetreiber gültige Vorgaben nicht zu erwarten. Vielmehr |
| 61 | sind hier eher bilaterale Absprachen zwischen (großen) |
| 62 | Netzbetreibern wahrscheinlich. Dann hängt die Durchsetzung |
| 63 | solcher Absprachen aber davon ab, ob auch wirtschaftliche |
| 64 | Anreize für die Übernahme von Prirorisierungsinformationen |
| 65 | gesetzt sind. In der Folge dürfte dies auf die Übertragung |
| 66 | des Interconnection-Regimes der klassichen Telefonie auf die |
| 67 | Welt des Internets hinauslaufen, bei dem für die |
| 68 | Weiterleitung bzw. Terminierung von Datenpaketen an den |
| 69 | jeweils übernehmenden Netzbetreiber Zahlungen erfolgen. |
| 70 | Solche neuen Kooperationsmodelle werden allerdings nicht |
| 71 | ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Funktionsweise des |
| 72 | Internets bleiben. Nicht zuletzt wird dies notwendig machen, |
| 73 | dass für entsprechend übermittelte Datenpakete zusätzliche |
| 74 | Entgelte entweder vom sendenden Diensteanbieter oder vom |
| 75 | anfordernden Endkunden erhoben werden. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Die datenschutzfreundlichere Variante sind daher Lösungen, |
| 2 | die eine Priorisierung bestimmter Datenpakete auf Basis der |
| 3 | Header-Informationen ermöglichen. Grundsätzlich ist eine |
| 4 | solche Kennzeichnung auch schon im Rahmen des heute meist |
| 5 | verwendeten Internet-Protokoll-Version IPv4 möglich. Sie ist |
| 6 | jedoch in aller Regel mangels Absprachen zwischen den |
| 7 | Netzbetreibern von begrenzter Wirksamkeit, weil die |
| 8 | Kennzeichnung mangels einheitlicher Standards in aller Regel |
| 9 | bei der Übergabe der Datenpakete an Netzübergangspunkten |
| 10 | verworfen wird. |
| 11 | |
| 12 | Es ist allerdings angestrebt, im Rahmen der Umstellung auf |
| 13 | die künftige erweiterte Internet-Protokoll-Version IPv6 die |
| 14 | Berücksichtigung von Informationen zu Qualitätsklassen zu |
| 15 | ermöglichen. |
| 16 | |
| 17 | Ein Beispiel für ein Verfahren zur Kennzeichnung von |
| 18 | Prioritäts- und Qualitätsanforderungen von Datenpaketen ist |
| 19 | auch das DiffServ [Fußnote: Vgl. |
| 20 | http://de.wikipedia.org/wiki/DiffServ.] (Differentiated |
| 21 | Service) genannte Schema zur Klassifizierung von IP-Paketen. |
| 22 | |
| 23 | Bei jeder Kennzeichnung der Priorität im Header stellt sich |
| 24 | sodann die Frage , wer die Einordnung von Datenpaketen in |
| 25 | die verschiedenen möglichen Qualitätsklassen vornimmt und |
| 26 | nach welchen Kriterien. |
| 27 | Denkbar ist zunächst, dass dies nach objektiven, möglichst |
| 28 | einheitlich für alle Netzbetreiber geltenden Maßstäben |
| 29 | aufgrund der Eigenart der jeweiligen Anwendungen erfolgt. |
| 30 | Dann würden gleiche bzw. vergleichbare Dienste auch |
| 31 | einheitlich behandelt und es bestünde kein (oder zumindest |
| 32 | nur wenig) Diskriminierungspotential. |
| 33 | |
| 34 | Alternativ erscheint es möglich, dass einer der Beteiligten |
| 35 | der Kommunikation individuell darüber entscheiden (können) |
| 36 | will, ob die innerhalb der Kommunikation zu übertragenden |
| 37 | Datenpakete einer bestimmten Bevorrechtigungen |
| 38 | unterliegenden Qualitätsklasse angehören sollen. Diese |
| 39 | Entscheidung kann nun wiederum entweder der Absender der |
| 40 | Datenpakete, d.h. der Anbieter des betreffenden Dienstes |
| 41 | bzw. Inhalts sein oder aber der Anforderer und Empfänger der |
| 42 | Datenpakete. Hier kann es zu Ungleichbehandlungen zwischen |
| 43 | konkurrierenden Anbietern kommen, insbesondere wenn die |
| 44 | Einordnung in bevorrechtigte Qualitätsklassen von der |
| 45 | Zahlung eines Entgelts des Diensteanbieters abhängig gemacht |
| 46 | wird. Wesentlich unbedenklicher erscheint es, wenn die |
| 47 | Priorisierungsentscheidung (und ggf. auch eine damit |
| 48 | einhergehende Zahlungspflicht) dem Endnutzer und Empfänger |
| 49 | des Dienstes überlassen bleibt. |
| 50 | |
| 51 | Generell setzt die Wirkung solcher Kennzeichnungen über |
| 52 | Netzgrenzen hinweg zudem Netzbetreiber-übergreifende |
| 53 | Absprachen voraus. Ob dies ohne unabhängige Normierung |
| 54 | großflächig im Rahmen von Next Generation Networks, aber |
| 55 | auch dem jetzigen Internet erfolgreich sein wird, ist offen. |
| 56 | Es bleibt ungeklärt, ob und in welcher Form sich die |
| 57 | Möglichkeit einer Priorisierung von Datenpaketen über die |
| 58 | Grenzen einzelner Teilnetze hinweg realisieren lässt. Im |
| 59 | privatrechtlich organisierten Internet sind für alle |
| 60 | Netzbetreiber gültige Vorgaben nicht zu erwarten. Vielmehr |
| 61 | sind hier eher bilaterale Absprachen zwischen (großen) |
| 62 | Netzbetreibern wahrscheinlich. Dann hängt die Durchsetzung |
| 63 | solcher Absprachen aber davon ab, ob auch wirtschaftliche |
| 64 | Anreize für die Übernahme von Prirorisierungsinformationen |
| 65 | gesetzt sind. In der Folge dürfte dies auf die Übertragung |
| 66 | des Interconnection-Regimes der klassichen Telefonie auf die |
| 67 | Welt des Internets hinauslaufen, bei dem für die |
| 68 | Weiterleitung bzw. Terminierung von Datenpaketen an den |
| 69 | jeweils übernehmenden Netzbetreiber Zahlungen erfolgen. |
| 70 | Solche neuen Kooperationsmodelle werden allerdings nicht |
| 71 | ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Funktionsweise des |
| 72 | Internets bleiben. Nicht zuletzt wird dies notwendig machen, |
| 73 | dass für entsprechend übermittelte Datenpakete zusätzliche |
| 74 | Entgelte entweder vom sendenden Diensteanbieter oder vom |
| 75 | anfordernden Endkunden erhoben werden. |
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