Papier: 1.05.02 Priorisierung anhand von spezifischen Qualitäts- bzw. Priorisierungsinformationen im Header
Originalversion
1 | Die datenschutzfreundlichere Variante sind daher Lösungen, |
2 | die eine Priorisierung bestimmter Datenpakete auf Basis der |
3 | Header-Informationen ermöglichen. Grundsätzlich ist eine |
4 | solche Kennzeichnung auch schon im Rahmen des heute meist |
5 | verwendeten Internet-Protokoll-Version IPv4 möglich. Sie ist |
6 | jedoch in aller Regel mangels Absprachen zwischen den |
7 | Netzbetreibern von begrenzter Wirksamkeit, weil die |
8 | Kennzeichnung mangels einheitlicher Standards in aller Regel |
9 | bei der Übergabe der Datenpakete an Netzübergangspunkten |
10 | verworfen wird. |
11 | |
12 | Es ist allerdings angestrebt, im Rahmen der Umstellung auf |
13 | die künftige erweiterte Internet-Protokoll-Version IPv6 die |
14 | Berücksichtigung von Informationen zu Qualitätsklassen zu |
15 | ermöglichen. |
16 | |
17 | Ein Beispiel für ein Verfahren zur Kennzeichnung von |
18 | Prioritäts- und Qualitätsanforderungen von Datenpaketen ist |
19 | auch das DiffServ [Fußnote: Vgl. |
20 | http://de.wikipedia.org/wiki/DiffServ.] (Differentiated |
21 | Service) genannte Schema zur Klassifizierung von IP-Paketen. |
22 | |
23 | Bei jeder Kennzeichnung der Priorität im Header stellt sich |
24 | sodann die Frage , wer die Einordnung von Datenpaketen in |
25 | die verschiedenen möglichen Qualitätsklassen vornimmt und |
26 | nach welchen Kriterien. |
27 | Denkbar ist zunächst, dass dies nach objektiven, möglichst |
28 | einheitlich für alle Netzbetreiber geltenden Maßstäben |
29 | aufgrund der Eigenart der jeweiligen Anwendungen erfolgt. |
30 | Dann würden gleiche bzw. vergleichbare Dienste auch |
31 | einheitlich behandelt und es bestünde kein (oder zumindest |
32 | nur wenig) Diskriminierungspotential. |
33 | |
34 | Alternativ erscheint es möglich, dass einer der Beteiligten |
35 | der Kommunikation individuell darüber entscheiden (können) |
36 | will, ob die innerhalb der Kommunikation zu übertragenden |
37 | Datenpakete einer bestimmten Bevorrechtigungen |
38 | unterliegenden Qualitätsklasse angehören sollen. Diese |
39 | Entscheidung kann nun wiederum entweder der Absender der |
40 | Datenpakete, d.h. der Anbieter des betreffenden Dienstes |
41 | bzw. Inhalts sein oder aber der Anforderer und Empfänger der |
42 | Datenpakete. Hier kann es zu Ungleichbehandlungen zwischen |
43 | konkurrierenden Anbietern kommen, insbesondere wenn die |
44 | Einordnung in bevorrechtigte Qualitätsklassen von der |
45 | Zahlung eines Entgelts des Diensteanbieters abhängig gemacht |
46 | wird. Wesentlich unbedenklicher erscheint es, wenn die |
47 | Priorisierungsentscheidung (und ggf. auch eine damit |
48 | einhergehende Zahlungspflicht) dem Endnutzer und Empfänger |
49 | des Dienstes überlassen bleibt. |
50 | |
51 | Generell setzt die Wirkung solcher Kennzeichnungen über |
52 | Netzgrenzen hinweg zudem Netzbetreiber-übergreifende |
53 | Absprachen voraus. Ob dies ohne unabhängige Normierung |
54 | großflächig im Rahmen von Next Generation Networks, aber |
55 | auch dem jetzigen Internet erfolgreich sein wird, ist offen. |
56 | Es bleibt ungeklärt, ob und in welcher Form sich die |
57 | Möglichkeit einer Priorisierung von Datenpaketen über die |
58 | Grenzen einzelner Teilnetze hinweg realisieren lässt. Im |
59 | privatrechtlich organisierten Internet sind für alle |
60 | Netzbetreiber gültige Vorgaben nicht zu erwarten. Vielmehr |
61 | sind hier eher bilaterale Absprachen zwischen (großen) |
62 | Netzbetreibern wahrscheinlich. Dann hängt die Durchsetzung |
63 | solcher Absprachen aber davon ab, ob auch wirtschaftliche |
64 | Anreize für die Übernahme von Prirorisierungsinformationen |
65 | gesetzt sind. In der Folge dürfte dies auf die Übertragung |
66 | des Interconnection-Regimes der klassichen Telefonie auf die |
67 | Welt des Internets hinauslaufen, bei dem für die |
68 | Weiterleitung bzw. Terminierung von Datenpaketen an den |
69 | jeweils übernehmenden Netzbetreiber Zahlungen erfolgen. |
70 | Solche neuen Kooperationsmodelle werden allerdings nicht |
71 | ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Funktionsweise des |
72 | Internets bleiben. Nicht zuletzt wird dies notwendig machen, |
73 | dass für entsprechend übermittelte Datenpakete zusätzliche |
74 | Entgelte entweder vom sendenden Diensteanbieter oder vom |
75 | anfordernden Endkunden erhoben werden. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die datenschutzfreundlichere Variante sind daher Lösungen, |
2 | die eine Priorisierung bestimmter Datenpakete auf Basis der |
3 | Header-Informationen ermöglichen. Grundsätzlich ist eine |
4 | solche Kennzeichnung auch schon im Rahmen des heute meist |
5 | verwendeten Internet-Protokoll-Version IPv4 möglich. Sie ist |
6 | jedoch in aller Regel mangels Absprachen zwischen den |
7 | Netzbetreibern von begrenzter Wirksamkeit, weil die |
8 | Kennzeichnung mangels einheitlicher Standards in aller Regel |
9 | bei der Übergabe der Datenpakete an Netzübergangspunkten |
10 | verworfen wird. |
11 | |
12 | Es ist allerdings angestrebt, im Rahmen der Umstellung auf |
13 | die künftige erweiterte Internet-Protokoll-Version IPv6 die |
14 | Berücksichtigung von Informationen zu Qualitätsklassen zu |
15 | ermöglichen. |
16 | |
17 | Ein Beispiel für ein Verfahren zur Kennzeichnung von |
18 | Prioritäts- und Qualitätsanforderungen von Datenpaketen ist |
19 | auch das DiffServ [Fußnote: Vgl. |
20 | http://de.wikipedia.org/wiki/DiffServ.] (Differentiated |
21 | Service) genannte Schema zur Klassifizierung von IP-Paketen. |
22 | |
23 | Bei jeder Kennzeichnung der Priorität im Header stellt sich |
24 | sodann die Frage , wer die Einordnung von Datenpaketen in |
25 | die verschiedenen möglichen Qualitätsklassen vornimmt und |
26 | nach welchen Kriterien. |
27 | Denkbar ist zunächst, dass dies nach objektiven, möglichst |
28 | einheitlich für alle Netzbetreiber geltenden Maßstäben |
29 | aufgrund der Eigenart der jeweiligen Anwendungen erfolgt. |
30 | Dann würden gleiche bzw. vergleichbare Dienste auch |
31 | einheitlich behandelt und es bestünde kein (oder zumindest |
32 | nur wenig) Diskriminierungspotential. |
33 | |
34 | Alternativ erscheint es möglich, dass einer der Beteiligten |
35 | der Kommunikation individuell darüber entscheiden (können) |
36 | will, ob die innerhalb der Kommunikation zu übertragenden |
37 | Datenpakete einer bestimmten Bevorrechtigungen |
38 | unterliegenden Qualitätsklasse angehören sollen. Diese |
39 | Entscheidung kann nun wiederum entweder der Absender der |
40 | Datenpakete, d.h. der Anbieter des betreffenden Dienstes |
41 | bzw. Inhalts sein oder aber der Anforderer und Empfänger der |
42 | Datenpakete. Hier kann es zu Ungleichbehandlungen zwischen |
43 | konkurrierenden Anbietern kommen, insbesondere wenn die |
44 | Einordnung in bevorrechtigte Qualitätsklassen von der |
45 | Zahlung eines Entgelts des Diensteanbieters abhängig gemacht |
46 | wird. Wesentlich unbedenklicher erscheint es, wenn die |
47 | Priorisierungsentscheidung (und ggf. auch eine damit |
48 | einhergehende Zahlungspflicht) dem Endnutzer und Empfänger |
49 | des Dienstes überlassen bleibt. |
50 | |
51 | Generell setzt die Wirkung solcher Kennzeichnungen über |
52 | Netzgrenzen hinweg zudem Netzbetreiber-übergreifende |
53 | Absprachen voraus. Ob dies ohne unabhängige Normierung |
54 | großflächig im Rahmen von Next Generation Networks, aber |
55 | auch dem jetzigen Internet erfolgreich sein wird, ist offen. |
56 | Es bleibt ungeklärt, ob und in welcher Form sich die |
57 | Möglichkeit einer Priorisierung von Datenpaketen über die |
58 | Grenzen einzelner Teilnetze hinweg realisieren lässt. Im |
59 | privatrechtlich organisierten Internet sind für alle |
60 | Netzbetreiber gültige Vorgaben nicht zu erwarten. Vielmehr |
61 | sind hier eher bilaterale Absprachen zwischen (großen) |
62 | Netzbetreibern wahrscheinlich. Dann hängt die Durchsetzung |
63 | solcher Absprachen aber davon ab, ob auch wirtschaftliche |
64 | Anreize für die Übernahme von Prirorisierungsinformationen |
65 | gesetzt sind. In der Folge dürfte dies auf die Übertragung |
66 | des Interconnection-Regimes der klassichen Telefonie auf die |
67 | Welt des Internets hinauslaufen, bei dem für die |
68 | Weiterleitung bzw. Terminierung von Datenpaketen an den |
69 | jeweils übernehmenden Netzbetreiber Zahlungen erfolgen. |
70 | Solche neuen Kooperationsmodelle werden allerdings nicht |
71 | ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Funktionsweise des |
72 | Internets bleiben. Nicht zuletzt wird dies notwendig machen, |
73 | dass für entsprechend übermittelte Datenpakete zusätzliche |
74 | Entgelte entweder vom sendenden Diensteanbieter oder vom |
75 | anfordernden Endkunden erhoben werden. |
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