1.05.02 Priorisierung anhand von spezifischen Qualitäts- bzw. Priorisierungsinformationen im Header

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  • 1.05.02 Priorisierung anhand von spezifischen Qualitäts- bzw. Priorisierungsinformationen im Header (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Die datenschutzfreundlichere Variante sind daher Lösungen,
    2 die eine Priorisierung bestimmter Datenpakete auf Basis der
    3 Header-Informationen ermöglichen. Grundsätzlich ist eine
    4 solche Kennzeichnung auch schon im Rahmen des heute meist
    5 verwendeten Internet-Protokoll-Version IPv4 möglich. Sie ist
    6 jedoch in aller Regel mangels Absprachen zwischen den
    7 Netzbetreibern von begrenzter Wirksamkeit, weil die
    8 Kennzeichnung mangels einheitlicher Standards in aller Regel
    9 bei der Übergabe der Datenpakete an Netzübergangspunkten
    10 verworfen wird.
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    12 Es ist allerdings angestrebt, im Rahmen der Umstellung auf
    13 die künftige erweiterte Internet-Protokoll-Version IPv6 die
    14 Berücksichtigung von Informationen zu Qualitätsklassen zu
    15 ermöglichen.
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    17 Ein Beispiel für ein Verfahren zur Kennzeichnung von
    18 Prioritäts- und Qualitätsanforderungen von Datenpaketen ist
    19 auch das DiffServ [Fußnote: Vgl.
    20 http://de.wikipedia.org/wiki/DiffServ.] (Differentiated
    21 Service) genannte Schema zur Klassifizierung von IP-Paketen.
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    23 Bei jeder Kennzeichnung der Priorität im Header stellt sich
    24 sodann die Frage , wer die Einordnung von Datenpaketen in
    25 die verschiedenen möglichen Qualitätsklassen vornimmt und
    26 nach welchen Kriterien.
    27 Denkbar ist zunächst, dass dies nach objektiven, möglichst
    28 einheitlich für alle Netzbetreiber geltenden Maßstäben
    29 aufgrund der Eigenart der jeweiligen Anwendungen erfolgt.
    30 Dann würden gleiche bzw. vergleichbare Dienste auch
    31 einheitlich behandelt und es bestünde kein (oder zumindest
    32 nur wenig) Diskriminierungspotential.
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    34 Alternativ erscheint es möglich, dass einer der Beteiligten
    35 der Kommunikation individuell darüber entscheiden (können)
    36 will, ob die innerhalb der Kommunikation zu übertragenden
    37 Datenpakete einer bestimmten Bevorrechtigungen
    38 unterliegenden Qualitätsklasse angehören sollen. Diese
    39 Entscheidung kann nun wiederum entweder der Absender der
    40 Datenpakete, d.h. der Anbieter des betreffenden Dienstes
    41 bzw. Inhalts sein oder aber der Anforderer und Empfänger der
    42 Datenpakete. Hier kann es zu Ungleichbehandlungen zwischen
    43 konkurrierenden Anbietern kommen, insbesondere wenn die
    44 Einordnung in bevorrechtigte Qualitätsklassen von der
    45 Zahlung eines Entgelts des Diensteanbieters abhängig gemacht
    46 wird. Wesentlich unbedenklicher erscheint es, wenn die
    47 Priorisierungsentscheidung (und ggf. auch eine damit
    48 einhergehende Zahlungspflicht) dem Endnutzer und Empfänger
    49 des Dienstes überlassen bleibt.
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    51 Generell setzt die Wirkung solcher Kennzeichnungen über
    52 Netzgrenzen hinweg zudem Netzbetreiber-übergreifende
    53 Absprachen voraus. Ob dies ohne unabhängige Normierung
    54 großflächig im Rahmen von Next Generation Networks, aber
    55 auch dem jetzigen Internet erfolgreich sein wird, ist offen.
    56 Es bleibt ungeklärt, ob und in welcher Form sich die
    57 Möglichkeit einer Priorisierung von Datenpaketen über die
    58 Grenzen einzelner Teilnetze hinweg realisieren lässt. Im
    59 privatrechtlich organisierten Internet sind für alle
    60 Netzbetreiber gültige Vorgaben nicht zu erwarten. Vielmehr
    61 sind hier eher bilaterale Absprachen zwischen (großen)
    62 Netzbetreibern wahrscheinlich. Dann hängt die Durchsetzung
    63 solcher Absprachen aber davon ab, ob auch wirtschaftliche
    64 Anreize für die Übernahme von Prirorisierungsinformationen
    65 gesetzt sind. In der Folge dürfte dies auf die Übertragung
    66 des Interconnection-Regimes der klassichen Telefonie auf die
    67 Welt des Internets hinauslaufen, bei dem für die
    68 Weiterleitung bzw. Terminierung von Datenpaketen an den
    69 jeweils übernehmenden Netzbetreiber Zahlungen erfolgen.
    70 Solche neuen Kooperationsmodelle werden allerdings nicht
    71 ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Funktionsweise des
    72 Internets bleiben. Nicht zuletzt wird dies notwendig machen,
    73 dass für entsprechend übermittelte Datenpakete zusätzliche
    74 Entgelte entweder vom sendenden Diensteanbieter oder vom
    75 anfordernden Endkunden erhoben werden.