Papier: 0.01 Definitionsansätze „Diskriminierungsfreiheit“

Originalversion

1 Im Zusammenhang mit der nach den USA nun auch in Deutschland
2 intensiver geführten Debatte über Netzneutralität [Fußnote:
3 Zum Thema Netzneutralität allgemein sei verwiesen auf Gyde
4 Maria Bullinger, Netzneutralität. Pro und Contra einer
5 gesetzlichen Festschreibung. Bundestag, Wissenschaftliche
6 Dienste, WD 10/3000/65-10. Eine Zusammenfassung des
7 aktuellen Stands der Debatte mit Hinweisen zu dem hier in
8 Rede stehenden Begriff findet sich bei Axel Spies / Frederic
9 Ufer, Netzneutralität 2011. Wohin geht die Reise und wer
10 stellt die Weichen? In: Multi Media und Recht (MMR) 2011, 1,
11 S. 13 – 17. Im Internet unter:
12 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\
13 mmr\2011\cont\mmr.2011.13.1.htm&pos=11&hlwords=spies%C3%90uf
14 er#xhlhit (16.2.2011).] wird zunehmend der Begriff
15 „diskriminierungsfrei“ verwendet, häufig als eine Art
16 Synonym für die Ausdrücke „neutral“ oder „frei“. Im
17 US-amerikanischen Repräsentantenhaus wurde im Jahr 2006 ein
18 Gesetzentwurf zum Thema Netzneutralität unter dem Titel
19 „Internet-Freiheit und Nichtdiskriminierungsgesetz“
20 debattiert. Viele Beobachter sind sich einig, dass
21 Diskriminierungsfreiheit in einem umfassenden Sinne ein
22 zentrales Merkmal des frühen Internets war, das sich gerade
23 durch seine dezentrale Struktur und durch die egalitären
24 Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten auch und gerade
25 individueller Nutzer auszeichnete. Allerdings fehlt es
26 bislang an einer genauen Definition des Begriffs.
27
28 Ganz allgemein bedeutet Diskriminierung eine
29 Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden sachlichen Grund.
30
31 Im Zusammenhang mit dem Internet geht es hierbei um den
32 Transport von Daten im Netz. Diese wurden bislang ohne
33 Rücksicht auf ihre Qualität, Quantität oder ihren Inhalt von
34 den Netzbetreibern weitergeleitet. Durch neue technische
35 Möglichkeiten wie z.B. Deep Packet Inspection, aber auch
36 durch immer neue Anwendungen, die den zu transportierenden
37 Datenumfang erheblich vergrößern (z.B. Videos; Voice over
38 IP) hat sich diese Situation verändert.
39
40 Möglich wäre nunmehr eine Ungleichbehandlung bzw.
41 Diskriminierung […] hinsichtlich
42 - des Inhalts
43 - der zu transportierenden Datenmenge
44 - des vom Nutzer oder Serviceanbieter bezahlten
45 Qualitätsstandards“ [Fußnote: Kurzinformation,
46 Definitionsansätze für den Begriff
47 „Diskriminierungsfreiheit“ im Zusammenhang mit der aktuellen
48 Diskussion über Netzneutralität. Bundestag,
49 Wissenschaftliche Dienste, WD 10/3000/014-11.]
50 - einzelner Nutzer
51 - einzelner Diensteanbieter
52 - einzelner Programme und Services.
53
54 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob entsprechende
55 Optionen der Ungleichbehandlung aus oder ohne sachlichen
56 Grund vorgenommen werden. Darüber kann die Trennlinie
57 zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung
58 identifiziert werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Im Zusammenhang mit der nach den USA nun auch in Deutschland
2 intensiver geführten Debatte über Netzneutralität [Fußnote:
3 Zum Thema Netzneutralität allgemein sei verwiesen auf Gyde
4 Maria Bullinger, Netzneutralität. Pro und Contra einer
5 gesetzlichen Festschreibung. Bundestag, Wissenschaftliche
6 Dienste, WD 10/3000/65-10. Eine Zusammenfassung des
7 aktuellen Stands der Debatte mit Hinweisen zu dem hier in
8 Rede stehenden Begriff findet sich bei Axel Spies / Frederic
9 Ufer, Netzneutralität 2011. Wohin geht die Reise und wer
10 stellt die Weichen? In: Multi Media und Recht (MMR) 2011, 1,
11 S. 13 – 17. Im Internet unter:
12 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\
13 mmr\2011\cont\mmr.2011.13.1.htm&pos=11&hlwords=spies%C3%90uf
14 er#xhlhit (16.2.2011).] wird zunehmend der Begriff
15 „diskriminierungsfrei“ verwendet, häufig als eine Art
16 Synonym für die Ausdrücke „neutral“ oder „frei“. Im
17 US-amerikanischen Repräsentantenhaus wurde im Jahr 2006 ein
18 Gesetzentwurf zum Thema Netzneutralität unter dem Titel
19 „Internet-Freiheit und Nichtdiskriminierungsgesetz“
20 debattiert. Viele Beobachter sind sich einig, dass
21 Diskriminierungsfreiheit in einem umfassenden Sinne ein
22 zentrales Merkmal des frühen Internets war, das sich gerade
23 durch seine dezentrale Struktur und durch die egalitären
24 Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten auch und gerade
25 individueller Nutzer auszeichnete. Allerdings fehlt es
26 bislang an einer genauen Definition des Begriffs.
27
28 Ganz allgemein bedeutet Diskriminierung eine
29 Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden sachlichen Grund.
30
31 Im Zusammenhang mit dem Internet geht es hierbei um den
32 Transport von Daten im Netz. Diese wurden bislang ohne
33 Rücksicht auf ihre Qualität, Quantität oder ihren Inhalt von
34 den Netzbetreibern weitergeleitet. Durch neue technische
35 Möglichkeiten wie z.B. Deep Packet Inspection, aber auch
36 durch immer neue Anwendungen, die den zu transportierenden
37 Datenumfang erheblich vergrößern (z.B. Videos; Voice over
38 IP) hat sich diese Situation verändert.
39
40 Möglich wäre nunmehr eine Ungleichbehandlung bzw.
41 Diskriminierung […] hinsichtlich
42 - des Inhalts
43 - der zu transportierenden Datenmenge
44 - des vom Nutzer oder Serviceanbieter bezahlten
45 Qualitätsstandards“ [Fußnote: Kurzinformation,
46 Definitionsansätze für den Begriff
47 „Diskriminierungsfreiheit“ im Zusammenhang mit der aktuellen
48 Diskussion über Netzneutralität. Bundestag,
49 Wissenschaftliche Dienste, WD 10/3000/014-11.]
50 - einzelner Nutzer
51 - einzelner Diensteanbieter
52 - einzelner Programme und Services.
53
54 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob entsprechende
55 Optionen der Ungleichbehandlung aus oder ohne sachlichen
56 Grund vorgenommen werden. Darüber kann die Trennlinie
57 zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung
58 identifiziert werden.

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