0.01 Definitionsansätze „Diskriminierungsfreiheit“

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  • 0.01 Definitionsansätze „Diskriminierungsfreiheit“ (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Im Zusammenhang mit der nach den USA nun auch in Deutschland
    2 intensiver geführten Debatte über Netzneutralität [Fußnote:
    3 Zum Thema Netzneutralität allgemein sei verwiesen auf Gyde
    4 Maria Bullinger, Netzneutralität. Pro und Contra einer
    5 gesetzlichen Festschreibung. Bundestag, Wissenschaftliche
    6 Dienste, WD 10/3000/65-10. Eine Zusammenfassung des
    7 aktuellen Stands der Debatte mit Hinweisen zu dem hier in
    8 Rede stehenden Begriff findet sich bei Axel Spies / Frederic
    9 Ufer, Netzneutralität 2011. Wohin geht die Reise und wer
    10 stellt die Weichen? In: Multi Media und Recht (MMR) 2011, 1,
    11 S. 13 – 17. Im Internet unter:
    12 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\
    13 mmr\2011\cont\mmr.2011.13.1.htm&pos=11&hlwords=spies%C3%90uf
    14 er#xhlhit (16.2.2011).] wird zunehmend der Begriff
    15 „diskriminierungsfrei“ verwendet, häufig als eine Art
    16 Synonym für die Ausdrücke „neutral“ oder „frei“. Im
    17 US-amerikanischen Repräsentantenhaus wurde im Jahr 2006 ein
    18 Gesetzentwurf zum Thema Netzneutralität unter dem Titel
    19 „Internet-Freiheit und Nichtdiskriminierungsgesetz“
    20 debattiert. Viele Beobachter sind sich einig, dass
    21 Diskriminierungsfreiheit in einem umfassenden Sinne ein
    22 zentrales Merkmal des frühen Internets war, das sich gerade
    23 durch seine dezentrale Struktur und durch die egalitären
    24 Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten auch und gerade
    25 individueller Nutzer auszeichnete. Allerdings fehlt es
    26 bislang an einer genauen Definition des Begriffs.
    27
    28 Ganz allgemein bedeutet Diskriminierung eine
    29 Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden sachlichen Grund.
    30
    31 Im Zusammenhang mit dem Internet geht es hierbei um den
    32 Transport von Daten im Netz. Diese wurden bislang ohne
    33 Rücksicht auf ihre Qualität, Quantität oder ihren Inhalt von
    34 den Netzbetreibern weitergeleitet. Durch neue technische
    35 Möglichkeiten wie z.B. Deep Packet Inspection, aber auch
    36 durch immer neue Anwendungen, die den zu transportierenden
    37 Datenumfang erheblich vergrößern (z.B. Videos; Voice over
    38 IP) hat sich diese Situation verändert.
    39
    40 Möglich wäre nunmehr eine Ungleichbehandlung bzw.
    41 Diskriminierung […] hinsichtlich
    42 - des Inhalts
    43 - der zu transportierenden Datenmenge
    44 - des vom Nutzer oder Serviceanbieter bezahlten
    45 Qualitätsstandards“ [Fußnote: Kurzinformation,
    46 Definitionsansätze für den Begriff
    47 „Diskriminierungsfreiheit“ im Zusammenhang mit der aktuellen
    48 Diskussion über Netzneutralität. Bundestag,
    49 Wissenschaftliche Dienste, WD 10/3000/014-11.]
    50 - einzelner Nutzer
    51 - einzelner Diensteanbieter
    52 - einzelner Programme und Services.
    53
    54 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob entsprechende
    55 Optionen der Ungleichbehandlung aus oder ohne sachlichen
    56 Grund vorgenommen werden. Darüber kann die Trennlinie
    57 zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung
    58 identifiziert werden.