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Die BNetzA ist nicht der Gesetzgeber und kann nur im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber vorgegebenen Schranken handeln.
Dies betrifft insbesondere ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde ohne klar und eindeutig vorgegebene Ziele (meist werden unbestimmte Rechtsbegriffe zur Beschreibung ihrer Aufgaben verwendet) sowie die fehlenden Strafbefugnisse.
Jede Behörde kann nur so gut arbeiten, wie es ihr Auftrag und ihre Befugnisse zulassen
bkt
Die BNetzA ist nicht der Gesetzgeber und kann nur im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber vorgegebenen Schranken handeln. Dies betrifft insbesondere ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde ohne klar und eindeutig vorgegebene Ziele (meist werden unbestimmte Rechtsbegriffe zur Beschreibung ihrer Aufgaben verwendet) sowie die fehlenden Strafbefugnisse.
Jede Behörde kann nur so gut arbeiten, wie es ihr Auftrag und ihre Befugnisse zulassen