Papier: 3.02.03 Der „Internetanschluss“ als Diensteinfrastruktur – das Verhältnis geschlossener Dienste zum „offenen Netz“
Originalversion
1 | Eine besondere Perspektive ergibt sich daraus, dass immer |
2 | mehr Dienste, die früher anders technisch realisiert wurden, |
3 | auf das IP-Protokoll umgestellt werden („All IP“). Dies gilt |
4 | für Fernsehen (IP-TV) gleichermaßen wie für die |
5 | Sprachtelefonie (Voice over IP / VoIP) oder auch einige |
6 | Video- oder Music-on-Demand-Dienste. Diese Angebote stehen |
7 | technisch teils als dedizierte Dienste neben dem World Wide |
8 | Web als einem weiteren IP-basierten Dienst. Innerhalb des |
9 | WWW gibt es wiederum Dienste mit vergleichbaren Angeboten, |
10 | die von den Nutzern entsprechend teils als Substitut |
11 | betrachtet werden, etwa WebTV oder Music- oder |
12 | Video-on-Demand-Dienste. |
13 | |
14 | Der „Internetanschluss“ eines Kunden bedeutet damit bei |
15 | breitbandigen Anschlüssen heutzutage in der Regel die |
16 | Zurverfügungstellung einer technischen Infrastruktur, auf |
17 | der verschiedene Plattformen und Dienste bereitgestellt |
18 | werden können. Dazu zählen neben dem Zugang zum „offenen |
19 | Internet“ mit seinen verschiedenen Services[1] und |
20 | Protokollen insbesondere auch die beschriebenen dedizierten |
21 | IP-Services. In der Regel werden für diese dedizierten |
22 | Dienste Bandbreiten im Anschlussnetz reser-viert, d.h. |
23 | dieser reservierte Teil steht zumindest bei laufendem Dienst |
24 | für andere Dienste, etwa die sonstige Internetnutzung, nicht |
25 | zur Verfügung. |
26 | |
27 | Der „Internetanschluss“ ist heute faktisch somit ein |
28 | „Diensteanschluss“ für verschiedenste Services, wobei die |
29 | technisch zugrunde liegende Zugangs-Infrastruktur |
30 | differieren kann. Ein Kunde kann z.B. über ein Kupferkabel, |
31 | ein Glasfaserkabel, ein Breitbandkabel oder ausschließlich |
32 | über Funk an die dahinter liegenden Netzebenen angebunden |
33 | sein. Anbieterseitig wird heute bei der Bezeichnung der |
34 | „Bandbreite“ entweder die Gesamtbandbreite unter Einschluss |
35 | reservierter Bereiche für dedizierte Dienste oder lediglich |
36 | die Bandbreite ohne dedizierte Bereiche angegeben. |
37 | |
38 | Ausgehend von dem Gedanken des Diensteanschlusses zeigt |
39 | sich, dass die Begriffe der „Diskriminie-rungsfreiheit“ und |
40 | des „Internetdienstes“ eine situationsbezogenen Bewertung im |
41 | Hinblick auf das Verhältnis der Behandlung geschlossener |
42 | Services der Netzbetreiber im Verhältnis zu Angeboten aus |
43 | dem offenen Internet erfordern. Will man etwa zu den |
44 | Internetdiensten in einem weiten Verständnis auch die auf |
45 | der Endkunden-Infrastruktur realisierten dedizierten Dienste |
46 | eines Netzbetreibers, etwa Telefonie, Fernsehpakete oder |
47 | On-Demand-Bibliotheken zählen, könnte das |
48 | Diskriminierungsverbot so interpretiert werden, dass solche |
49 | exklusiven Dienste schon deshalb ausgeschlossen wären, da |
50 | deren exklusive Bereitstellung durch den einzelnen |
51 | Internet-Service-Provider zwangsläufig eine |
52 | Un-gleichbehandlung sämtlicher anderer Anbieter bedeuten |
53 | muss. Davon abgestuft könnte außerdem die Forderung |
54 | abgeleitet werden, auch anderen Anbietern im Sinne von |
55 | Zugangsverpflichtungen die Realisierung solcher dedizierter |
56 | Dienste über das eigene Netz zu ermöglichen. |
57 | |
58 | Die politisch-regulatorisch Fragestellung ist daher, in |
59 | welchem Umfang und zu welchen Bedingungen im Rahmen der zur |
60 | Verfügung gestellten Gesamtinfrastruktur neben der Nutzung |
61 | geschlossener eige-ner Services der Netzbetreiber die |
62 | Nutzung vergleichbarer Dienste ermöglicht werden muss. |
63 | Konkreter könnte etwa die Frage formuliert werden: Bleibt es |
64 | dem Kunden umfassend möglich, neben dem Empfang des |
65 | exklusiven IPTV-Angebots oder der Nutzung des integrierten |
66 | On-Demand-Services vergleichbare webbasierte Services |
67 | anderer Diensteanbieter auf Ebene des offenen Internet über |
68 | den eigenen Anschluss zu nutzen? |
69 | Dabei lässt sich regulatorisch noch weiter danach |
70 | differenzieren, ob eine Realisierung auf der offenen |
71 | Infrastruktur des „Internet“ genügt oder eine |
72 | Zugangsverpflichtung ggü. Dritten als dedizierter Dienst |
73 | notwendig ist. |
74 | |
75 | In den bisherigen Erklärungen der Netzbetreiber wird die |
76 | Nichtbeschränkung vergleichbarer Dienste im World Wide Web |
77 | nicht in Frage gestellt. Lediglich soll es aus Sicht der |
78 | Netzbetreiber möglich sein, vom Endkunden hierfür in Form |
79 | von Qualitätsklassen differenziert bepreiste Tarife |
80 | verlangen zu kön-nen. Damit soll den unterschiedlichen |
81 | Bandbreiten- bzw. Qualitätsanforderungen verschiedener |
82 | Dienstkategorien Rechnung getragen werden. Entsprechende |
83 | diensteklassenbasierte Preismodelle könnten etwa |
84 | Gaming-Pakete mit optimierten Latenz- und Jitter-Parametern |
85 | oder HD-Video-Pakete mit einer garantierten Bandbreite für |
86 | verzögerungsfreien Konsum entsprechender Inhalte aus dem WWW |
87 | beinhalten, während in Basispaketen derartige |
88 | Leistungsmerkmale gerade nicht garantiert würden. Ein |
89 | solcher Fall könnte auch bei einer gesonderte Bepreisung von |
90 | VoIP-Diensten im Rahmen des Mobilfunkanschlusses vorliegen, |
91 | wenn hiermit tatsächlich eine besondere Qualitätsgarantie |
92 | für den erst durch die Zuzahlung (brauchbar) nutzbaren |
93 | Dienst einhergeht. |
94 | |
95 | In diesem Kontext ist zu betonen, dass dieses innerhalb des |
96 | Zugangs zum offenen Internet eine be-vorzugte Behandlung |
97 | bestimmter Dienstkategorien gegenüber anderen |
98 | Inhaltskategorien zur Folge haben kann. Aus der Erfordernis, |
99 | neben eigenen dedizierten Services auch die Verfügbarkeit |
100 | ähnlicher im offenen Internet agierenden Dienste Dritter für |
101 | den Endkunden zu ermöglichen, kann für den Netzbetreiber die |
102 | Notwendigkeit einer Abweichung vom reinen |
103 | Best-Effort-Prinzip folgen, um ggf. die notwendige Qualität |
104 | bestimmter Dienstekategorien für den Endkunden sicherstellen |
105 | zu können. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Eine besondere Perspektive ergibt sich daraus, dass immer |
2 | mehr Dienste, die früher anders technisch realisiert wurden, |
3 | auf das IP-Protokoll umgestellt werden („All IP“). Dies gilt |
4 | für Fernsehen (IP-TV) gleichermaßen wie für die |
5 | Sprachtelefonie (Voice over IP / VoIP) oder auch einige |
6 | Video- oder Music-on-Demand-Dienste. Diese Angebote stehen |
7 | technisch teils als dedizierte Dienste neben dem World Wide |
8 | Web als einem weiteren IP-basierten Dienst. Innerhalb des |
9 | WWW gibt es wiederum Dienste mit vergleichbaren Angeboten, |
10 | die von den Nutzern entsprechend teils als Substitut |
11 | betrachtet werden, etwa WebTV oder Music- oder |
12 | Video-on-Demand-Dienste. |
13 | |
14 | Der „Internetanschluss“ eines Kunden bedeutet damit bei |
15 | breitbandigen Anschlüssen heutzutage in der Regel die |
16 | Zurverfügungstellung einer technischen Infrastruktur, auf |
17 | der verschiedene Plattformen und Dienste bereitgestellt |
18 | werden können. Dazu zählen neben dem Zugang zum „offenen |
19 | Internet“ mit seinen verschiedenen Services[1] und |
20 | Protokollen insbesondere auch die beschriebenen dedizierten |
21 | IP-Services. In der Regel werden für diese dedizierten |
22 | Dienste Bandbreiten im Anschlussnetz reser-viert, d.h. |
23 | dieser reservierte Teil steht zumindest bei laufendem Dienst |
24 | für andere Dienste, etwa die sonstige Internetnutzung, nicht |
25 | zur Verfügung. |
26 | |
27 | Der „Internetanschluss“ ist heute faktisch somit ein |
28 | „Diensteanschluss“ für verschiedenste Services, wobei die |
29 | technisch zugrunde liegende Zugangs-Infrastruktur |
30 | differieren kann. Ein Kunde kann z.B. über ein Kupferkabel, |
31 | ein Glasfaserkabel, ein Breitbandkabel oder ausschließlich |
32 | über Funk an die dahinter liegenden Netzebenen angebunden |
33 | sein. Anbieterseitig wird heute bei der Bezeichnung der |
34 | „Bandbreite“ entweder die Gesamtbandbreite unter Einschluss |
35 | reservierter Bereiche für dedizierte Dienste oder lediglich |
36 | die Bandbreite ohne dedizierte Bereiche angegeben. |
37 | |
38 | Ausgehend von dem Gedanken des Diensteanschlusses zeigt |
39 | sich, dass die Begriffe der „Diskriminie-rungsfreiheit“ und |
40 | des „Internetdienstes“ eine situationsbezogenen Bewertung im |
41 | Hinblick auf das Verhältnis der Behandlung geschlossener |
42 | Services der Netzbetreiber im Verhältnis zu Angeboten aus |
43 | dem offenen Internet erfordern. Will man etwa zu den |
44 | Internetdiensten in einem weiten Verständnis auch die auf |
45 | der Endkunden-Infrastruktur realisierten dedizierten Dienste |
46 | eines Netzbetreibers, etwa Telefonie, Fernsehpakete oder |
47 | On-Demand-Bibliotheken zählen, könnte das |
48 | Diskriminierungsverbot so interpretiert werden, dass solche |
49 | exklusiven Dienste schon deshalb ausgeschlossen wären, da |
50 | deren exklusive Bereitstellung durch den einzelnen |
51 | Internet-Service-Provider zwangsläufig eine |
52 | Un-gleichbehandlung sämtlicher anderer Anbieter bedeuten |
53 | muss. Davon abgestuft könnte außerdem die Forderung |
54 | abgeleitet werden, auch anderen Anbietern im Sinne von |
55 | Zugangsverpflichtungen die Realisierung solcher dedizierter |
56 | Dienste über das eigene Netz zu ermöglichen. |
57 | |
58 | Die politisch-regulatorisch Fragestellung ist daher, in |
59 | welchem Umfang und zu welchen Bedingungen im Rahmen der zur |
60 | Verfügung gestellten Gesamtinfrastruktur neben der Nutzung |
61 | geschlossener eige-ner Services der Netzbetreiber die |
62 | Nutzung vergleichbarer Dienste ermöglicht werden muss. |
63 | Konkreter könnte etwa die Frage formuliert werden: Bleibt es |
64 | dem Kunden umfassend möglich, neben dem Empfang des |
65 | exklusiven IPTV-Angebots oder der Nutzung des integrierten |
66 | On-Demand-Services vergleichbare webbasierte Services |
67 | anderer Diensteanbieter auf Ebene des offenen Internet über |
68 | den eigenen Anschluss zu nutzen? |
69 | Dabei lässt sich regulatorisch noch weiter danach |
70 | differenzieren, ob eine Realisierung auf der offenen |
71 | Infrastruktur des „Internet“ genügt oder eine |
72 | Zugangsverpflichtung ggü. Dritten als dedizierter Dienst |
73 | notwendig ist. |
74 | |
75 | In den bisherigen Erklärungen der Netzbetreiber wird die |
76 | Nichtbeschränkung vergleichbarer Dienste im World Wide Web |
77 | nicht in Frage gestellt. Lediglich soll es aus Sicht der |
78 | Netzbetreiber möglich sein, vom Endkunden hierfür in Form |
79 | von Qualitätsklassen differenziert bepreiste Tarife |
80 | verlangen zu kön-nen. Damit soll den unterschiedlichen |
81 | Bandbreiten- bzw. Qualitätsanforderungen verschiedener |
82 | Dienstkategorien Rechnung getragen werden. Entsprechende |
83 | diensteklassenbasierte Preismodelle könnten etwa |
84 | Gaming-Pakete mit optimierten Latenz- und Jitter-Parametern |
85 | oder HD-Video-Pakete mit einer garantierten Bandbreite für |
86 | verzögerungsfreien Konsum entsprechender Inhalte aus dem WWW |
87 | beinhalten, während in Basispaketen derartige |
88 | Leistungsmerkmale gerade nicht garantiert würden. Ein |
89 | solcher Fall könnte auch bei einer gesonderte Bepreisung von |
90 | VoIP-Diensten im Rahmen des Mobilfunkanschlusses vorliegen, |
91 | wenn hiermit tatsächlich eine besondere Qualitätsgarantie |
92 | für den erst durch die Zuzahlung (brauchbar) nutzbaren |
93 | Dienst einhergeht. |
94 | |
95 | In diesem Kontext ist zu betonen, dass dieses innerhalb des |
96 | Zugangs zum offenen Internet eine be-vorzugte Behandlung |
97 | bestimmter Dienstkategorien gegenüber anderen |
98 | Inhaltskategorien zur Folge haben kann. Aus der Erfordernis, |
99 | neben eigenen dedizierten Services auch die Verfügbarkeit |
100 | ähnlicher im offenen Internet agierenden Dienste Dritter für |
101 | den Endkunden zu ermöglichen, kann für den Netzbetreiber die |
102 | Notwendigkeit einer Abweichung vom reinen |
103 | Best-Effort-Prinzip folgen, um ggf. die notwendige Qualität |
104 | bestimmter Dienstekategorien für den Endkunden sicherstellen |
105 | zu können. |
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