Papier: 3.02.03 Der „Internetanschluss“ als Diensteinfrastruktur – das Verhältnis geschlossener Dienste zum „offenen Netz“
Originalversion
| 1 | Eine besondere Perspektive ergibt sich daraus, dass immer |
| 2 | mehr Dienste, die früher anders technisch realisiert wurden, |
| 3 | auf das IP-Protokoll umgestellt werden („All IP“). Dies gilt |
| 4 | für Fernsehen (IP-TV) gleichermaßen wie für die |
| 5 | Sprachtelefonie (Voice over IP / VoIP) oder auch einige |
| 6 | Video- oder Music-on-Demand-Dienste. Diese Angebote stehen |
| 7 | technisch teils als dedizierte Dienste neben dem World Wide |
| 8 | Web als einem weiteren IP-basierten Dienst. Innerhalb des |
| 9 | WWW gibt es wiederum Dienste mit vergleichbaren Angeboten, |
| 10 | die von den Nutzern entsprechend teils als Substitut |
| 11 | betrachtet werden, etwa WebTV oder Music- oder |
| 12 | Video-on-Demand-Dienste. |
| 13 | |
| 14 | Der „Internetanschluss“ eines Kunden bedeutet damit bei |
| 15 | breitbandigen Anschlüssen heutzutage in der Regel die |
| 16 | Zurverfügungstellung einer technischen Infrastruktur, auf |
| 17 | der verschiedene Plattformen und Dienste bereitgestellt |
| 18 | werden können. Dazu zählen neben dem Zugang zum „offenen |
| 19 | Internet“ mit seinen verschiedenen Services[1] und |
| 20 | Protokollen insbesondere auch die beschriebenen dedizierten |
| 21 | IP-Services. In der Regel werden für diese dedizierten |
| 22 | Dienste Bandbreiten im Anschlussnetz reser-viert, d.h. |
| 23 | dieser reservierte Teil steht zumindest bei laufendem Dienst |
| 24 | für andere Dienste, etwa die sonstige Internetnutzung, nicht |
| 25 | zur Verfügung. |
| 26 | |
| 27 | Der „Internetanschluss“ ist heute faktisch somit ein |
| 28 | „Diensteanschluss“ für verschiedenste Services, wobei die |
| 29 | technisch zugrunde liegende Zugangs-Infrastruktur |
| 30 | differieren kann. Ein Kunde kann z.B. über ein Kupferkabel, |
| 31 | ein Glasfaserkabel, ein Breitbandkabel oder ausschließlich |
| 32 | über Funk an die dahinter liegenden Netzebenen angebunden |
| 33 | sein. Anbieterseitig wird heute bei der Bezeichnung der |
| 34 | „Bandbreite“ entweder die Gesamtbandbreite unter Einschluss |
| 35 | reservierter Bereiche für dedizierte Dienste oder lediglich |
| 36 | die Bandbreite ohne dedizierte Bereiche angegeben. |
| 37 | |
| 38 | Ausgehend von dem Gedanken des Diensteanschlusses zeigt |
| 39 | sich, dass die Begriffe der „Diskriminie-rungsfreiheit“ und |
| 40 | des „Internetdienstes“ eine situationsbezogenen Bewertung im |
| 41 | Hinblick auf das Verhältnis der Behandlung geschlossener |
| 42 | Services der Netzbetreiber im Verhältnis zu Angeboten aus |
| 43 | dem offenen Internet erfordern. Will man etwa zu den |
| 44 | Internetdiensten in einem weiten Verständnis auch die auf |
| 45 | der Endkunden-Infrastruktur realisierten dedizierten Dienste |
| 46 | eines Netzbetreibers, etwa Telefonie, Fernsehpakete oder |
| 47 | On-Demand-Bibliotheken zählen, könnte das |
| 48 | Diskriminierungsverbot so interpretiert werden, dass solche |
| 49 | exklusiven Dienste schon deshalb ausgeschlossen wären, da |
| 50 | deren exklusive Bereitstellung durch den einzelnen |
| 51 | Internet-Service-Provider zwangsläufig eine |
| 52 | Un-gleichbehandlung sämtlicher anderer Anbieter bedeuten |
| 53 | muss. Davon abgestuft könnte außerdem die Forderung |
| 54 | abgeleitet werden, auch anderen Anbietern im Sinne von |
| 55 | Zugangsverpflichtungen die Realisierung solcher dedizierter |
| 56 | Dienste über das eigene Netz zu ermöglichen. |
| 57 | |
| 58 | Die politisch-regulatorisch Fragestellung ist daher, in |
| 59 | welchem Umfang und zu welchen Bedingungen im Rahmen der zur |
| 60 | Verfügung gestellten Gesamtinfrastruktur neben der Nutzung |
| 61 | geschlossener eige-ner Services der Netzbetreiber die |
| 62 | Nutzung vergleichbarer Dienste ermöglicht werden muss. |
| 63 | Konkreter könnte etwa die Frage formuliert werden: Bleibt es |
| 64 | dem Kunden umfassend möglich, neben dem Empfang des |
| 65 | exklusiven IPTV-Angebots oder der Nutzung des integrierten |
| 66 | On-Demand-Services vergleichbare webbasierte Services |
| 67 | anderer Diensteanbieter auf Ebene des offenen Internet über |
| 68 | den eigenen Anschluss zu nutzen? |
| 69 | Dabei lässt sich regulatorisch noch weiter danach |
| 70 | differenzieren, ob eine Realisierung auf der offenen |
| 71 | Infrastruktur des „Internet“ genügt oder eine |
| 72 | Zugangsverpflichtung ggü. Dritten als dedizierter Dienst |
| 73 | notwendig ist. |
| 74 | |
| 75 | In den bisherigen Erklärungen der Netzbetreiber wird die |
| 76 | Nichtbeschränkung vergleichbarer Dienste im World Wide Web |
| 77 | nicht in Frage gestellt. Lediglich soll es aus Sicht der |
| 78 | Netzbetreiber möglich sein, vom Endkunden hierfür in Form |
| 79 | von Qualitätsklassen differenziert bepreiste Tarife |
| 80 | verlangen zu kön-nen. Damit soll den unterschiedlichen |
| 81 | Bandbreiten- bzw. Qualitätsanforderungen verschiedener |
| 82 | Dienstkategorien Rechnung getragen werden. Entsprechende |
| 83 | diensteklassenbasierte Preismodelle könnten etwa |
| 84 | Gaming-Pakete mit optimierten Latenz- und Jitter-Parametern |
| 85 | oder HD-Video-Pakete mit einer garantierten Bandbreite für |
| 86 | verzögerungsfreien Konsum entsprechender Inhalte aus dem WWW |
| 87 | beinhalten, während in Basispaketen derartige |
| 88 | Leistungsmerkmale gerade nicht garantiert würden. Ein |
| 89 | solcher Fall könnte auch bei einer gesonderte Bepreisung von |
| 90 | VoIP-Diensten im Rahmen des Mobilfunkanschlusses vorliegen, |
| 91 | wenn hiermit tatsächlich eine besondere Qualitätsgarantie |
| 92 | für den erst durch die Zuzahlung (brauchbar) nutzbaren |
| 93 | Dienst einhergeht. |
| 94 | |
| 95 | In diesem Kontext ist zu betonen, dass dieses innerhalb des |
| 96 | Zugangs zum offenen Internet eine be-vorzugte Behandlung |
| 97 | bestimmter Dienstkategorien gegenüber anderen |
| 98 | Inhaltskategorien zur Folge haben kann. Aus der Erfordernis, |
| 99 | neben eigenen dedizierten Services auch die Verfügbarkeit |
| 100 | ähnlicher im offenen Internet agierenden Dienste Dritter für |
| 101 | den Endkunden zu ermöglichen, kann für den Netzbetreiber die |
| 102 | Notwendigkeit einer Abweichung vom reinen |
| 103 | Best-Effort-Prinzip folgen, um ggf. die notwendige Qualität |
| 104 | bestimmter Dienstekategorien für den Endkunden sicherstellen |
| 105 | zu können. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Eine besondere Perspektive ergibt sich daraus, dass immer |
| 2 | mehr Dienste, die früher anders technisch realisiert wurden, |
| 3 | auf das IP-Protokoll umgestellt werden („All IP“). Dies gilt |
| 4 | für Fernsehen (IP-TV) gleichermaßen wie für die |
| 5 | Sprachtelefonie (Voice over IP / VoIP) oder auch einige |
| 6 | Video- oder Music-on-Demand-Dienste. Diese Angebote stehen |
| 7 | technisch teils als dedizierte Dienste neben dem World Wide |
| 8 | Web als einem weiteren IP-basierten Dienst. Innerhalb des |
| 9 | WWW gibt es wiederum Dienste mit vergleichbaren Angeboten, |
| 10 | die von den Nutzern entsprechend teils als Substitut |
| 11 | betrachtet werden, etwa WebTV oder Music- oder |
| 12 | Video-on-Demand-Dienste. |
| 13 | |
| 14 | Der „Internetanschluss“ eines Kunden bedeutet damit bei |
| 15 | breitbandigen Anschlüssen heutzutage in der Regel die |
| 16 | Zurverfügungstellung einer technischen Infrastruktur, auf |
| 17 | der verschiedene Plattformen und Dienste bereitgestellt |
| 18 | werden können. Dazu zählen neben dem Zugang zum „offenen |
| 19 | Internet“ mit seinen verschiedenen Services[1] und |
| 20 | Protokollen insbesondere auch die beschriebenen dedizierten |
| 21 | IP-Services. In der Regel werden für diese dedizierten |
| 22 | Dienste Bandbreiten im Anschlussnetz reser-viert, d.h. |
| 23 | dieser reservierte Teil steht zumindest bei laufendem Dienst |
| 24 | für andere Dienste, etwa die sonstige Internetnutzung, nicht |
| 25 | zur Verfügung. |
| 26 | |
| 27 | Der „Internetanschluss“ ist heute faktisch somit ein |
| 28 | „Diensteanschluss“ für verschiedenste Services, wobei die |
| 29 | technisch zugrunde liegende Zugangs-Infrastruktur |
| 30 | differieren kann. Ein Kunde kann z.B. über ein Kupferkabel, |
| 31 | ein Glasfaserkabel, ein Breitbandkabel oder ausschließlich |
| 32 | über Funk an die dahinter liegenden Netzebenen angebunden |
| 33 | sein. Anbieterseitig wird heute bei der Bezeichnung der |
| 34 | „Bandbreite“ entweder die Gesamtbandbreite unter Einschluss |
| 35 | reservierter Bereiche für dedizierte Dienste oder lediglich |
| 36 | die Bandbreite ohne dedizierte Bereiche angegeben. |
| 37 | |
| 38 | Ausgehend von dem Gedanken des Diensteanschlusses zeigt |
| 39 | sich, dass die Begriffe der „Diskriminie-rungsfreiheit“ und |
| 40 | des „Internetdienstes“ eine situationsbezogenen Bewertung im |
| 41 | Hinblick auf das Verhältnis der Behandlung geschlossener |
| 42 | Services der Netzbetreiber im Verhältnis zu Angeboten aus |
| 43 | dem offenen Internet erfordern. Will man etwa zu den |
| 44 | Internetdiensten in einem weiten Verständnis auch die auf |
| 45 | der Endkunden-Infrastruktur realisierten dedizierten Dienste |
| 46 | eines Netzbetreibers, etwa Telefonie, Fernsehpakete oder |
| 47 | On-Demand-Bibliotheken zählen, könnte das |
| 48 | Diskriminierungsverbot so interpretiert werden, dass solche |
| 49 | exklusiven Dienste schon deshalb ausgeschlossen wären, da |
| 50 | deren exklusive Bereitstellung durch den einzelnen |
| 51 | Internet-Service-Provider zwangsläufig eine |
| 52 | Un-gleichbehandlung sämtlicher anderer Anbieter bedeuten |
| 53 | muss. Davon abgestuft könnte außerdem die Forderung |
| 54 | abgeleitet werden, auch anderen Anbietern im Sinne von |
| 55 | Zugangsverpflichtungen die Realisierung solcher dedizierter |
| 56 | Dienste über das eigene Netz zu ermöglichen. |
| 57 | |
| 58 | Die politisch-regulatorisch Fragestellung ist daher, in |
| 59 | welchem Umfang und zu welchen Bedingungen im Rahmen der zur |
| 60 | Verfügung gestellten Gesamtinfrastruktur neben der Nutzung |
| 61 | geschlossener eige-ner Services der Netzbetreiber die |
| 62 | Nutzung vergleichbarer Dienste ermöglicht werden muss. |
| 63 | Konkreter könnte etwa die Frage formuliert werden: Bleibt es |
| 64 | dem Kunden umfassend möglich, neben dem Empfang des |
| 65 | exklusiven IPTV-Angebots oder der Nutzung des integrierten |
| 66 | On-Demand-Services vergleichbare webbasierte Services |
| 67 | anderer Diensteanbieter auf Ebene des offenen Internet über |
| 68 | den eigenen Anschluss zu nutzen? |
| 69 | Dabei lässt sich regulatorisch noch weiter danach |
| 70 | differenzieren, ob eine Realisierung auf der offenen |
| 71 | Infrastruktur des „Internet“ genügt oder eine |
| 72 | Zugangsverpflichtung ggü. Dritten als dedizierter Dienst |
| 73 | notwendig ist. |
| 74 | |
| 75 | In den bisherigen Erklärungen der Netzbetreiber wird die |
| 76 | Nichtbeschränkung vergleichbarer Dienste im World Wide Web |
| 77 | nicht in Frage gestellt. Lediglich soll es aus Sicht der |
| 78 | Netzbetreiber möglich sein, vom Endkunden hierfür in Form |
| 79 | von Qualitätsklassen differenziert bepreiste Tarife |
| 80 | verlangen zu kön-nen. Damit soll den unterschiedlichen |
| 81 | Bandbreiten- bzw. Qualitätsanforderungen verschiedener |
| 82 | Dienstkategorien Rechnung getragen werden. Entsprechende |
| 83 | diensteklassenbasierte Preismodelle könnten etwa |
| 84 | Gaming-Pakete mit optimierten Latenz- und Jitter-Parametern |
| 85 | oder HD-Video-Pakete mit einer garantierten Bandbreite für |
| 86 | verzögerungsfreien Konsum entsprechender Inhalte aus dem WWW |
| 87 | beinhalten, während in Basispaketen derartige |
| 88 | Leistungsmerkmale gerade nicht garantiert würden. Ein |
| 89 | solcher Fall könnte auch bei einer gesonderte Bepreisung von |
| 90 | VoIP-Diensten im Rahmen des Mobilfunkanschlusses vorliegen, |
| 91 | wenn hiermit tatsächlich eine besondere Qualitätsgarantie |
| 92 | für den erst durch die Zuzahlung (brauchbar) nutzbaren |
| 93 | Dienst einhergeht. |
| 94 | |
| 95 | In diesem Kontext ist zu betonen, dass dieses innerhalb des |
| 96 | Zugangs zum offenen Internet eine be-vorzugte Behandlung |
| 97 | bestimmter Dienstkategorien gegenüber anderen |
| 98 | Inhaltskategorien zur Folge haben kann. Aus der Erfordernis, |
| 99 | neben eigenen dedizierten Services auch die Verfügbarkeit |
| 100 | ähnlicher im offenen Internet agierenden Dienste Dritter für |
| 101 | den Endkunden zu ermöglichen, kann für den Netzbetreiber die |
| 102 | Notwendigkeit einer Abweichung vom reinen |
| 103 | Best-Effort-Prinzip folgen, um ggf. die notwendige Qualität |
| 104 | bestimmter Dienstekategorien für den Endkunden sicherstellen |
| 105 | zu können. |
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